BGH - Urteil vom 15.10.2014
XII ZR 111/12
Normen:
BGB § 133 C;
Fundstellen:
GmbHR 2015, 200
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3113/10
OLG Oldenburg, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 129/11

BGH - Urteil vom 15.10.2014 (XII ZR 111/12) - DRsp Nr. 2014/17818

BGH, Urteil vom 15.10.2014 - Aktenzeichen XII ZR 111/12

DRsp Nr. 2014/17818

Zur Auslegung von Verzichts- und Abgeltungsregelungen in einer privatrechtlichen Vergleichsvereinbarung.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. August 2012 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil insoweit aufgehoben, als der Beklagten vorbehalten geblieben ist, gegenüber dem Zahlungsanspruch mit Gegenforderungen auf Ersatz von Steuern aufzurechnen, soweit sie oder ihre Gesellschafter vom Finanzamt O. gemäß § 74 AO bestandskräftig für die Zahlung von Umsatzsteuern in Anspruch genommen werden, die von der Insolvenzschuldnerin (W. K. GmbH) geschuldet werden. Auch insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 133 C;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Auszahlung von Umsatzsteuerrückerstattungen, die diese aufgrund einer geänderten steuerrechtlichen Beurteilung vom Finanzamt erhalten hat.