Die verklagten Eheleute waren im Hause der Klägerin in K. V.-Straße 30 Mieter einer Werkwohnung zu einem Mietzins von monatlich 100,-- DM. Der Mietvertrag lautete in § 5 auszugsweise:
"2. Die Kosten der Schönheitsreparaturen, und zwar auch der 1. Schönheitsinstandsetzung sowie der Instandhaltung der Mieträume trägt, der Mieter. Zu den Schönheitsreparaturen gehört auch die Ausbesserung selbstverschuldeter Schäden am Verputz der Wände und Decken und Bodenbelag. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mieter zur ordnungsgemäßen Durchführung angemessener Schönheitsreparaturen anzuhalten.
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