BGH - Urteil vom 16.03.2018
V ZR 60/17
Normen:
BGB § 556 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2018, 729
MietRB 2018, 211
NZM 2018, 675
ZMR 2018, 659
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen C 342/15
LG Frankenthal, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 130/16

BGH - Urteil vom 16.03.2018 (V ZR 60/17) - DRsp Nr. 2018/5242

BGH, Urteil vom 16.03.2018 - Aktenzeichen V ZR 60/17

DRsp Nr. 2018/5242

Ist der dinglich Wohnungsberechtigte zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet, gelten für die Abrechnung der Betriebskosten die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB auch dann entsprechend, wenn keine Vorauszahlungen vereinbart sind (Fortführung von Senat, Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 36/09, WuM 2009, 672).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. Januar 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3;

Tatbestand

Auf der Grundlage eines notariellen Kaufvertrags vom 13. Juli 2006 erwarb die Klägerin von dem Beklagten eine Eigentumswohnung und räumte diesem daran ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht ein. Der Beklagte verpflichtete sich, die auf einen Mieter umlegbaren Nebenkosten hinsichtlich des Vertragsgegenstandes zu tragen, insbesondere die Kosten für Wasser, Abwasser, Heizung, Strom, Versicherung und Grundsteuer. Vorauszahlungen wurden nicht vereinbart.