BGH - Urteil vom 16.10.1963
VIII ZR 28/62
Normen:
BGB § 282 § 536 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bochum,

BGH - Urteil vom 16.10.1963 (VIII ZR 28/62) - DRsp Nr. 2006/9056

BGH, Urteil vom 16.10.1963 - Aktenzeichen VIII ZR 28/62

DRsp Nr. 2006/9056

»Zur Frage der Haftung des Vermieters, wenn bei der gemeinsamen Benutzung eines Wasserleitungsanschlusses durch ihn und einen Mieter einem anderen Mieter ein Schaden entsteht.«

Normenkette:

BGB § 282 § 536 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Eigentümer eines Mietshauses. Mieter der Geschäftsräume des Erdgeschosses ist der Kläger. Er betreibt in den Mieträumen einen Teppichhandel. Die Räume des ersten Obergeschosses sind in ihrer Mehrzahl an den Handelslehrer Arthur K. zum Betriebe einer kaufmännischen Privatschule - im Folgenden Handelsschule K. genannt - vermietet. Im Mietvertrage sind besondere Abreden über Anlage und Benutzung von Toilettenanlagen in dem von K. gemieteten Geschossteil getroffen. Zu den vermieteten vorhandenen zwei Toiletten sollte K. zwei weitere anlegen, so dass insgesamt vier Toiletten in dem Bereich der Handelsschule K. benutzbar sein mussten. Es war ferner vereinbart, dass zwei dieser Toiletten am Ende des Flures von den anderen Mietern des ersten Obergeschosses benutzt werden durften. Sie bestehen jeweils aus einem Vorraum, in dem sich ein mit einer Wasserzapfstelle vorgesehenes Handwaschbecken befindet, und dem eigentlichen Toilettenraum.