BGH - Urteil vom 16.10.1984
X ZR 97/83
Normen:
AGBG § 9, § 11 Nr.2 b, Nr.3; BGB § 387 ;
Fundstellen:
BGHZ 92, 312
DB 1985, 225
DRsp I(128)150b-d
NJW 1985, 319
WM 1985, 31
ZfBR 1989, 210

BGH - Urteil vom 16.10.1984 (X ZR 97/83) - DRsp Nr. 1992/4739

BGH, Urteil vom 16.10.1984 - Aktenzeichen X ZR 97/83

DRsp Nr. 1992/4739

Unwirksamkeit eines uneingeschränkten Aufrechnungsausschlussel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl im nichtkaufmännischen als auch im kaufmännischen Rechtsverkehr ohne Möglichkeit der Teilaufrechterhaltung (sogen. geltungserhaltende Reduktion) etwa in der Weise, daß die Unwirksamkeit nur die Aufrechnung mit unstreitigen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten forderungen betrifft unter Erstreckung der Unwirksamkeit auf den in derselben Klausel ausgesprochenen Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechts.

Normenkette:

AGBG § 9, § 11 Nr.2 b, Nr.3; BGB § 387 ;

Der Senat hatte über die Wirksamkeit folgender Formularvertragsbedingungen (eines Ateliervermieters) zu entscheiden: Das Recht auf Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Benutzer wird ausdrücklich ausgeschlossen.