BGH - Urteil vom 17.09.1975
VIII ZR 157/74
Normen:
BGB § 195 § 556 § 558 ;
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Frankenthal,

BGH - Urteil vom 17.09.1975 (VIII ZR 157/74) - DRsp Nr. 2006/9072

BGH, Urteil vom 17.09.1975 - Aktenzeichen VIII ZR 157/74

DRsp Nr. 2006/9072

»Der Anspruch des Vermieters auf Rückgabe von Zubehör, das der Mieter bei Rückgabe der Mietsache behält, verjährt nicht gemäß § 558 BGB in sechs Monaten.«

Normenkette:

BGB § 195 § 556 § 558 ;

Tatbestand:

Die Beklagten waren Pächter des dem Kläger gehörenden Restaurantschiffes "K.", das sie nach Beendigung des Vertrages am 20. August 1970 räumten. Sie nahmen dabei das zum Schiff gehörende, aus Teakholz bestehende und messingbeschlagene Steuerrad, das Dekorationszwecken diente, mit. Der Kläger verlangt dessen Rückgabe. Die Beklagten machen geltend, der Kläger habe ihnen das Steuerrad geschenkt. Außerdem wenden sie Verjährung ein.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision streben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz an. Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe: