Die beklagte Stadt verpachtete 1947 an die Klägerin ein Gelände von etwa 1.000 qm zur kleingärtnerischen Nutzung mit unverbindlicher Aussicht auf spätere Übertragung als Kleinsiedlerstelle. 1958 veräußerte sie das Gelände; der Erwerber erstellte darauf ein Wohnhaus.
Die Klägerin begehrt Verurteilung zur Zahlung von 1.000,-- DM, und zwar zuletzt als Schadensersatz für entgangene Nutzung seit 1955, fürsorglich als teilweisen Ersatz für Urbarmachungskosten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesene Das Oberlandesgericht hat sie für die Zeit vom 12. Juli 1958 bis 30. September 1960 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und wegen der Höhe an das Landgericht zurückverwiesen; die darüber hinausgehende Klagabweisung wurde bestätigt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Ersatzanspruch für die Zeit vom 01. Oktober 1960 bis 30. September 1964 weitere Die Beklagte, die ebenfalls Revision eingelegt hatte, sie aber zurückgenommen hat, bittet um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
I.
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