BGH - Urteil vom 18.09.1974
VIII ZR 63/73
Normen:
BGB § 139 § 539 § 542 ; WährG § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

BGH - Urteil vom 18.09.1974 (VIII ZR 63/73) - DRsp Nr. 2006/9068

BGH, Urteil vom 18.09.1974 - Aktenzeichen VIII ZR 63/73

DRsp Nr. 2006/9068

»a) Zahlt der Mieter, nachdem er während des Mietverhältnisses von Mängeln der Mietsache Kenntnis erlangt hat, den Mietzins trotz erhobener Beanstandungen weiter, so kommt es auf die Umstände des Falles an, ob hierin ein vollständiger oder nur teilweiser Verzicht auf seine Gewährleistungsrechte, insbesondere auf sein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 542 BGB, zu sehen ist. b) Zur Frage, ob ein Mietvertrag, der eine genehmigungsbedürftige, von der Landeszentralbank noch nicht genehmigte Wertsicherungsklausel enthält, wegen schwebender Unwirksamkeit dieser Klausel insgesamt schwebend unwirksam ist.«

Normenkette:

BGB § 139 § 539 § 542 ; WährG § 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks in D., W.-Platz 18. Sie vermietete am 29. November 1966 an den Beklagten einen im Hof dieses Grundstücks gelegenen Lagerraum und mit Vertrag vom 08. September 1969 ein urmittelbar am W.-Platz gelegenes Ladenlokal mit Büroräumen und Nebenräumen. Die Vermietung erfolgte zum Betrieb eines Elektrogroßhandels. Die mit Vertrag vom 08. September 1969 gemieteten Räume hatte vorher die Firma K. & F., ein Leihwagenunternehmen, Mietweise inne. Das Mietverhältnis war erstmals zum 15. September 1974 kündbar. Der Mietzins für sämtliche Mieträume betrug monatlich 2.650,-- DM.