BGH - Urteil vom 18.10.1973
VII ZR 247/72
Normen:
BGB § 631 ;
Vorinstanzen:
OLG Bremen,
LG Bremen,

BGH - Urteil vom 18.10.1973 (VII ZR 247/72) - DRsp Nr. 2006/9067

BGH, Urteil vom 18.10.1973 - Aktenzeichen VII ZR 247/72

DRsp Nr. 2006/9067

»Zur Haftung eines Reiseunternehmers, der sich verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum als Urlaubsunterkunft ein Ferienhaus zu verschaffen.«

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt ein Reiseunternehmen, das sich mit Reisen der verschiedensten Art befasst. Für den Sommer 1971 brachte sie unter dem von ihr auch sonst verwendeten Schlagwort "W.-Reisen" einen besonderen, umfangreichen Prospekt für Ferienhäuser in den nordischen Ländern heraus. Auf der Innenseite des Titelblattes wird sie als "Veranstalter: ... in Verbindung mit befreundeten Unternehmen" bezeichnet. Die Seite wird im Übrigen fast vollständig von einem klein und eng gedruckten Text ausgefällt, der unter der Überschrift "Wissenswertes" u.a. folgendermaßen lautet:

"Haftung: Es wird darauf hingewiesen, dass W.-Reisen lediglich als Vermittler der in Anspruch genommenen Leistungsträger handeln. ... Ersatzansprüche bleiben der Höhe nach auf den vom Reiseteilnehmer gezahlten Reisepreis beschränkt ..."

In einem weiteren Abschnitt "Ferienhaus-Mietvertrag" heißt es u.a.:

"Zwischen dem Mieter und dem Vermieter wird durch die Vermittlung der W.-Reisen ein Mietvertrag zu folgenden Bedingungen geschlossen: ...