Die Beklagte hatte von der klagenden Bundesrepublik einen Teil des dieser gehörenden Grundstücks B.-S., A.-Ring 40/41 gemietet, auf dem sich außer Freiflächen eine Steinbaracke mit Werkstatträumen befand. Im Dezember 1954 übersandte die Klägerin der Beklagten nach einer Neuvermessung des Grundstücks den Entwurf eines Mietvertrages, der den bisherigen Mietvertrag ersetzen sollte und für den ein geänderter Vordruck benutzt wurde. Die Parteien unterzeichneten den Vertragsentwurf am 02. März 1955. Der Senator für Finanzen genehmigte den Vertrag am 09. Mai 1955. In dem neuen Vertrage befand sich im Gegensatz zu dem früheren die in dem gedruckten Text enthaltene Verpflichtung des Mieters, zu Gunsten des Vermieters eine ausreichende Feuerversicherung abzuschließen. Die Beklagte unterließ indes den Abschluss einer Feuerversicherung zu Gunsten der Klägerin. Sie will die entsprechende Vertragsbestimmung überlesen haben.
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