BGH - Urteil vom 19.07.2013
V ZR 93/12
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2; ErbbauRG § 11; ErbbauRG § 12;
Fundstellen:
BB 2013, 2369
MDR 2013, 1393
MietRB 2014, 75
NJW 2013, 3364
NJW 2013, 6
NZM 2013, 790
VersR 2014, 348
ZfBR 2013, 773
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 308/10
OLG Brandenburg, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 59/11

BGH - Urteil vom 19.07.2013 (V ZR 93/12) - DRsp Nr. 2013/21017

BGH, Urteil vom 19.07.2013 - Aktenzeichen V ZR 93/12

DRsp Nr. 2013/21017

a) Dem berechtigten Besitzer, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, kann nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird; begründet ist eine solche Erwartung bereits dann, wenn die Bebauung und der spätere Eigentumserwerb auf einer tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen dem Bauenden und dem Grundstückseigentümer beruhen.b) Da der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen der begründeten, später aber enttäuschten Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs auf die Abschöpfung des Wertzuwachses gerichtet ist, den das Grundstück infolge von Baumaßnahmen erfahren hat, ist eine Klage unschlüssig, wenn der Kläger nur zum Wert der in das Grundstück eingebrachten Sachen vorträgt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Februar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2; ErbbauRG § 11; ErbbauRG § 12;

Tatbestand