Der Senat führt zunächst aus, daß die »Schufa-Klausel« entgegen der in der Kreditwirtschaft vertretenen Auffassung einer Inhaltskontrolle nach §§ 9, 13 AGB-Gesetz nicht entzogen sei, da es sich um eine vertragliche Regelung handele, die den durch §
(a) »... Materiell führt die streitige Klausel, da sie dem Kreditnehmer eine pauschale Einwilligung in die Weitergabe aller Kreditdaten an die Schufa oder KSV abverlangt, zu einer unangemessenen Benachteiligung i. S. des § 9 AGBG [AGB-Ges].
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