BGH - Urteil vom 19.09.1985
III ZR 213/83
Normen:
AGBG § 9, § 11 Nr.6;
Fundstellen:
BB 1985, 1998
BGHZ 95, 362
DB 1985, 2445
DRsp I(120)151a-d
JuS 1986, 153
MDR 1986, 128
NJW 1986, 46
WM 1985, 1305

BGH - Urteil vom 19.09.1985 (III ZR 213/83) - DRsp Nr. 1992/4168

BGH, Urteil vom 19.09.1985 - Aktenzeichen III ZR 213/83

DRsp Nr. 1992/4168

a-b. Unwirksamkeit einer Kreditvertragsklausel, wonach die Bank berechtigt ist, alle Daten des Kreditnehmers über die Aufnahme und Abwicklung des Kredits an ein Kreditinformationssystem zur Speicherung zu übermitteln (sogen. »Schufa-Klausel«), (b) auch im Falle der Verwendung gegenüber Gesellschaften und juristischen Personen. c-d. Inhaltskontrolle von Vorfälligkeitsklauseln für den Verzugsfall in Darlehensverträgen. (c) keine Anwendung des § 11 Nr. 6; (d) Wirksamkeit im Falle eines Ratenkredits nur dann, wenn als Voraussetzung für die sofortige Fälligkeit ein Verzug mit mindestens zwei vollen aufeinanderfolgenden Raten verlangt wird.

Normenkette:

AGBG § 9, § 11 Nr.6;

Der Senat führt zunächst aus, daß die »Schufa-Klausel« entgegen der in der Kreditwirtschaft vertretenen Auffassung einer Inhaltskontrolle nach §§ 9, 13 AGB-Gesetz nicht entzogen sei, da es sich um eine vertragliche Regelung handele, die den durch § 34 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gesetzten Rahmen einer bloßen Benachrichtigung überschreite.

(a) »... Materiell führt die streitige Klausel, da sie dem Kreditnehmer eine pauschale Einwilligung in die Weitergabe aller Kreditdaten an die Schufa oder KSV abverlangt, zu einer unangemessenen Benachteiligung i. S. des § 9 AGBG [AGB-Ges].