BGH - Urteil vom 19.09.1985
VII ZR 338/84
Normen:
BGB § 414 ;
Fundstellen:
BB 1985, 2127
BauR 1986, 101
DB 1985, 2444
DRsp I(128)156d
JuS 1986, 311
MDR 1986, 223
NJW 1986, 580
WM 1985, 1417
ZfBR 1985, 273
ZfBR 1987, 239

BGH - Urteil vom 19.09.1985 (VII ZR 338/84) - DRsp Nr. 1992/4170

BGH, Urteil vom 19.09.1985 - Aktenzeichen VII ZR 338/84

DRsp Nr. 1992/4170

Kriterien für die Abgrenzung des Schuldbeitritts zur Bürgschaft.

Normenkette:

BGB § 414 ;

Tatbestand:

Der Kläger übertrug der Fa. M.-Bau-GmbH im Jahre 1975 die Errichtung von sechs Reihenhäusern. Der Beklagte und seine Ehefrau waren Geschäftsführer der N.-Bau-GmbH.

Nachdem die Flachdächer der Häuser 1976 durch einen Subunternehmer aufgebracht worden waren, machte der Kläger Gewährleistungsansprüche wegen Schimmelpilzbildung geltend. Nach Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens erhob er Klage auf Zahlung eines Vorschusses von 43.161,48 DM.

Im Sommer 1982 forderte das Finanzamt von der M.-Bau-GmbH eine Steuernachzahlung von über 640.000,-- DM. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führten zur Pfändung aller Bankguthaben der M.-Bau-GmbH und unterbanden so jegliche Geschäftstätigkeit. Daraufhin stellte die Firma mit dem 27. September 1982 ihre Tätigkeit ein. Am selben Tag ließ der Beklagte die von ihm gegründete M.-GmbH in das Handelsregister eintragen.

In dem Rechtsstreit des Klägers gegen die M.-Bau-GmbH fand am 11. November 1982 ein Ortstermin statt, an dem die Parteien teilnahmen. Als der Kläger den Beklagten nach der Firmenneugründung fragte und dabei die Besorgnis äußerte, daß er in diesem Rechtsstreit (im Hinblick auf die Liquidierung der "alten" Firma) leer ausgehen würde, erwiderte der Beklagte: