Der Kläger übertrug der Fa. M.-Bau-GmbH im Jahre 1975 die Errichtung von sechs Reihenhäusern. Der Beklagte und seine Ehefrau waren Geschäftsführer der N.-Bau-GmbH.
Nachdem die Flachdächer der Häuser 1976 durch einen Subunternehmer aufgebracht worden waren, machte der Kläger Gewährleistungsansprüche wegen Schimmelpilzbildung geltend. Nach Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens erhob er Klage auf Zahlung eines Vorschusses von 43.161,48 DM.
Im Sommer 1982 forderte das Finanzamt von der M.-Bau-GmbH eine Steuernachzahlung von über 640.000,-- DM. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führten zur Pfändung aller Bankguthaben der M.-Bau-GmbH und unterbanden so jegliche Geschäftstätigkeit. Daraufhin stellte die Firma mit dem 27. September 1982 ihre Tätigkeit ein. Am selben Tag ließ der Beklagte die von ihm gegründete M.-GmbH in das Handelsregister eintragen.
In dem Rechtsstreit des Klägers gegen die M.-Bau-GmbH fand am 11. November 1982 ein Ortstermin statt, an dem die Parteien teilnahmen. Als der Kläger den Beklagten nach der Firmenneugründung fragte und dabei die Besorgnis äußerte, daß er in diesem Rechtsstreit (im Hinblick auf die Liquidierung der "alten" Firma) leer ausgehen würde, erwiderte der Beklagte:
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