BGH - Urteil vom 20.04.1977
VIII ZR 287/75
Normen:
BGB § 538 Abs. 1 ; BauNVO § 6 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 14.08.1975

BGH - Urteil vom 20.04.1977 (VIII ZR 287/75) - DRsp Nr. 2002/9356

BGH, Urteil vom 20.04.1977 - Aktenzeichen VIII ZR 287/75

DRsp Nr. 2002/9356

»Ein anfänglicher Mangel der Pachtsache liegt nicht vor, wenn die zuständige Behörde erst nach mehrjähriger, rechtlich an sich möglicher Zulassung einer Diskothek geltend macht, das zum Betrieb der Diskothek gepachtete Grundstück liege in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO).«

Normenkette:

BGB § 538 Abs. 1 ; BauNVO § 6 ;

Tatbestand:

Im Mai 1968 erwarb die Klägerin das Gaststättengrundstück G., H.-Straße, zu Eigentum. Schon die Voreigentümerin P. hatte dort durch ihren Pächter, S. seit Juni 1967 eine Diskothek betrieben. Die Klägerin als neue "Eigentümerin der Diskothekengaststätte, S. Club" verpachtete das Objekt durch schriftlichen Vertrag vom 29. Mai 1968 auf 10 Jahre gegen 2.500 DM Monatspacht an die beklagten Eheleute.

Schon seit Eröffnung der Diskothek im Frühsommer 1967 waren aus der Nachbarschaft Beschwerden wegen Lärmbelästigung erhoben worden. Die Stadtgemeinde G. vertrat jedoch wiederholt die Auffassung, der Betrieb des Lokals entspreche den Vorschriften und könne nicht verhindert werden; zudem sei durch den bevorstehenden Besitzerwechsel eine Besserung zu erwarten.