Im Mai 1968 erwarb die Klägerin das Gaststättengrundstück G., H.-Straße, zu Eigentum. Schon die Voreigentümerin P. hatte dort durch ihren Pächter, S. seit Juni 1967 eine Diskothek betrieben. Die Klägerin als neue "Eigentümerin der Diskothekengaststätte, S. Club" verpachtete das Objekt durch schriftlichen Vertrag vom 29. Mai 1968 auf 10 Jahre gegen 2.500 DM Monatspacht an die beklagten Eheleute.
Schon seit Eröffnung der Diskothek im Frühsommer 1967 waren aus der Nachbarschaft Beschwerden wegen Lärmbelästigung erhoben worden. Die Stadtgemeinde G. vertrat jedoch wiederholt die Auffassung, der Betrieb des Lokals entspreche den Vorschriften und könne nicht verhindert werden; zudem sei durch den bevorstehenden Besitzerwechsel eine Besserung zu erwarten.
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