BGH - Urteil vom 20.06.1952
V ZR 12/51
Normen:
BGB § 541 § 539 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

BGH - Urteil vom 20.06.1952 (V ZR 12/51) - DRsp Nr. 2006/9054

BGH, Urteil vom 20.06.1952 - Aktenzeichen V ZR 12/51

DRsp Nr. 2006/9054

»Dem Mieter, dem der vertragsgemäße Gebrauch der gemieteten Sache durch das Recht eines Dritten entzogen worden ist, stehen Schadensersatzansprüche nur dann nicht zu, wenn ihm bei Abschluss des Mietvertrages das Recht des Dritten bekannt war. Dazu reicht die Kenntnis der Tatsachen, aus denen der Rechtsmangel folgt, nicht aus, wenn der Mieter falsche rechtliche Schlussfolgerungen zog und deshalb über das Recht des Dritten im Irrtum war. Das Wissen des Mieters, dass ein Dritter Ansprüche auf die Mietsache erhebe, die der Mieter aber für unbegründet hält, bedeutet nicht, dass der Mieter diese Ansprüche kannte.«

Normenkette:

BGB § 541 § 539 ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind Eigentümer eines in H., ...-Straße gelegenen Grundstücks. Vor Juli 1943 haben sie etwa 3.300 qm dieses Grundstücks als Lagerplatz an die Firma M. & F. vermietet. Nach den Bombenangriffen im Sommer 1943 benutzte diese Firma den Platz, dessen Baulichkeiten und Einfriedung schwer beschädigt worden waren, nicht mehr und zahlte auch keinen Mietzins. Am 19. Februar 1946 wollte die Beklagte zu 4 den Lagerplatz zum 1. Juli 1946 kündigen. Die Firma M. & F. wies diese Kündigung mit Schreiben vom 26. Februar 1946 zurück.