BGH - Urteil vom 20.06.1984
VIII ZR 137/83
Normen:
AGBG § 9 Abs.2 Nr.2;
Fundstellen:
BB 1984, 1449
DB 1984, 2086
DRsp I(120)146a
NJW 1985, 914
WM 1984, 1053

BGH - Urteil vom 20.06.1984 (VIII ZR 137/83) - DRsp Nr. 1992/4858

BGH, Urteil vom 20.06.1984 - Aktenzeichen VIII ZR 137/83

DRsp Nr. 1992/4858

Unwirksamtkeit formularmäßiger Haftungsbegrenzungsklauseln unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Aushöhlung vertragswesentlicher Pflichten des Verwenders (Abs. 2 Nr.2 (a) im Falle eines angebotenen "Tankschecksystems" mit der Möglichlichkeit bargeldlosen Tankens und periodischer Abrechnung, aber gleichzeitiger Freizeichnung für Fehler des Personals bei der Abrechnung;

Normenkette:

AGBG § 9 Abs.2 Nr.2;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung geltend und verlangt von ihr Zahlung von 164 384, 40 DM.

Der Kläger betreibt eine Spedition im europäischen Raum. Die Beklagte bietet sog. Tankschecks an, mit denen die Abnehmer an bestimmten Vertragstankstellen der Beklagten bargeldlos Treib- und Schmierstoffe empfangen können. Der Kläger ist Kunde der Beklagten. Er verlangt von ihr Ersatz von 50% des Schadens, den er nach seinem Vortrag dadurch erlitten hat, daß Lkw-Fahrer seiner Firma in den Jahren 1979 und 1980 im Zusammenwirken mit einzelnen Tankstellenpächtern oder deren Personal Tankschecks in betrügerischer Weise verwendet haben.