Der Beklagte vermietete 1958 einen Teil seines Betriebsgrundstücks in A., P.-Allee 7, an einen Kraftfahrzeughändler. In dessen Vertrag traten im selben Jahre die Eheleute H. (im: Folgenden: Die Mieter) ein, die auf dem Grundstück eine Fiat-Vertretung und einen Gebrauchtwagenhandel betrieben. Unter dem Datum vom 01. Juni 1959 schlossen sie mit dem Beklagten einen schriftlichen Mietvertrag für die Zeit vom 01. Juni 1959 bis 31. Mai 1974. Der monatliche Mietzins betrug 820,-- DM. Weiter heißt es in dem Vertrag:
"§ 4 Zahlung des Mietzinses
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