BGH - Urteil vom 21.10.1970
VIII ZR 65/69
Normen:
BGB § 547 § 557a § 558 ;
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Aschaffenburg,

BGH - Urteil vom 21.10.1970 (VIII ZR 65/69) - DRsp Nr. 2006/9024

BGH, Urteil vom 21.10.1970 - Aktenzeichen VIII ZR 65/69

DRsp Nr. 2006/9024

»a) Behandeln die Parteien eines Mietvertrages den Verwendungsersatzanspruch des Mieters wie eine Mietvorauszahlung, indem sie die Unverzinslichkeit und Unkündbarkeit während der Dauer des Mietverhältnisses sowie die Verrechnung mit den monatlichen Mietzinsraten vereinbaren, so gilt, falls bei Vertragsende noch eine Forderung des Mieters insoweit offen steht, für die Rückzahlung § 557 a BGB. § 558 BGB ist dann unanwendbar. b) Hat der Vermieter nach § 557 a BGB eine Mietvorauszahlung nach Bereicherungsgrundsätzen zurückzuzahlen, so beantwortet sich dierage, ob der Vermieter bereichert ist, allein danach, ob die empfangene Vorauszahlung wirtschaftlich gesehen in seinem Vermögen noch vorhanden ist.«

Normenkette:

BGB § 547 § 557a § 558 ;

Tatbestand:

Der Beklagte vermietete 1958 einen Teil seines Betriebsgrundstücks in A., P.-Allee 7, an einen Kraftfahrzeughändler. In dessen Vertrag traten im selben Jahre die Eheleute H. (im: Folgenden: Die Mieter) ein, die auf dem Grundstück eine Fiat-Vertretung und einen Gebrauchtwagenhandel betrieben. Unter dem Datum vom 01. Juni 1959 schlossen sie mit dem Beklagten einen schriftlichen Mietvertrag für die Zeit vom 01. Juni 1959 bis 31. Mai 1974. Der monatliche Mietzins betrug 820,-- DM. Weiter heißt es in dem Vertrag:

"§ 4 Zahlung des Mietzinses