BGH - Urteil vom 23.06.1965
VIII ZR 201/63
Normen:
BGB § 254 § 328 § 334 § 535 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Baden-Baden,

BGH - Urteil vom 23.06.1965 (VIII ZR 201/63) - DRsp Nr. 2006/9059

BGH, Urteil vom 23.06.1965 - Aktenzeichen VIII ZR 201/63

DRsp Nr. 2006/9059

»a) Mietet ein nichtrechtsfähiger Verein durch seinen Vorstand Räume, so kann der Vertrag Schutzwirkungen zugunsten der einzelnen Vereinsmitglieder mit der Wirkung äußern, dass bei Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten ein geschädigtes Mitglied berechtigt ist, Schadensersatzansprüche wegen Körperschaden in eigener Person gegen den Vermieter geltend zu machen. b) Der Vermieter, der Räume an einen nichtrechtsfähigen Verein vermietet hat, kann dem vertraglichen Schadensersatzanspruch des einzelnen Vereinsmitgliedes, das in den Schutz des Vertrages einbezogen ist, entgegenhalten, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Vorstandes oder derjenigen Personen mitgewirkt hat, die mit der Wahrnehmung der einschlägigen Obliegenheiten des Vereins beauftragt waren.«

Normenkette:

BGB § 254 § 328 § 334 § 535 ;

Tatbestand: