BGH - Urteil vom 24.05.1985
V ZR 47/84
Normen:
BGB § 138 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(111)142a
NJW 1985, 3006
WM 1985, 1269

BGH - Urteil vom 24.05.1985 (V ZR 47/84) - DRsp Nr. 1992/4319

BGH, Urteil vom 24.05.1985 - Aktenzeichen V ZR 47/84

DRsp Nr. 1992/4319

Sittenwidrigkeit eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nach Abs. 2 auch dann, wenn das Angebot zum Geschäftsabschluß von der benachteiligten Partei ausgegangen ist.

Normenkette:

BGB § 138 Abs.2;

"... Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig und darum gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn - wie hier - ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstände hinzutreten, insbesondere der Begünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat.. . Das hat die Rechtspr. angenommen, wenn der begünstigte Vertragsteil die wirtschaftlich schwächere Lage des anderen Teils bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt oder wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einläßt.. . Einem wirtschaftlichen Zwang zum Eingehen auf ungünstige Vertragsbedingungen stehen aber die in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umstände in ihren Auswirkungen auf die freie Willensentschließung zumindest gleich. Auch dann, wenn der Begünstigte sich grob fahrlässig der Einsicht verschließt, daß der andere den Vertrag nur aus Mangel an Urteilsvermögen oder wegen erheblicher Willensschwäche schließt, liegt deshalb ein sittenwidriges Verhalten vor. ...