Der Kläger kaufte von der Beklagten aufgrund seiner schriftlichen Bestellung vom 22. März 1977 und der schriftlichen Auftragsbestätigung der Verkäuferin vom 6. April 1977 einen PKW VW Golf Diesel für 13.404,88 DM einschließlich Nebenkosten, zu liefern etwa im Dezember 1977. Vertragsbestandteil waren u.a. die auf der Rückseite der Vertragsformulare der Beklagten aufgedruckten "Lieferbedingungen für Volkswagen- und Audi-Automobile (im folgenden: Lieferbedingungen), deren Abschnitt II lautet:
"II. VERTRAGSUBERTRAGUNG UND WIEDERVERKAUFER KLAUSEL
1. Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Käufers aus dem Kaufvertrag sind ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht zulässig.
Der Verkäufer liefert an außerhalb der VW/Audio-Organisation stehende Personen oder Firmen, die gewerbsmäßig oder gelegentlich Kraftfahrzeuge verkaufen (Wiederverkäufer) keine fabrikneuen VW- oder AUDI-Automobile.
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