BGH - Urteil vom 24.09.1980
VIII ZR 273/79
Normen:
AGBG § 3 § 9 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 18.06.1979

BGH - Urteil vom 24.09.1980 (VIII ZR 273/79) - DRsp Nr. 2002/9353

BGH, Urteil vom 24.09.1980 - Aktenzeichen VIII ZR 273/79

DRsp Nr. 2002/9353

»Zur Frage, ob das in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeughändlers enthaltene Verbot, die Vertragsrechte an Dritte abzutreten oder das gekaufte Neufahrzeug vor dessen Zulassung an einen Wiederverkäufer zu veräußern, eine überraschende oder unangemessene Klausel (§§ 3, 9 AGBG) darstellt.«

Normenkette:

AGBG § 3 § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger kaufte von der Beklagten aufgrund seiner schriftlichen Bestellung vom 22. März 1977 und der schriftlichen Auftragsbestätigung der Verkäuferin vom 6. April 1977 einen PKW VW Golf Diesel für 13.404,88 DM einschließlich Nebenkosten, zu liefern etwa im Dezember 1977. Vertragsbestandteil waren u.a. die auf der Rückseite der Vertragsformulare der Beklagten aufgedruckten "Lieferbedingungen für Volkswagen- und Audi-Automobile (im folgenden: Lieferbedingungen), deren Abschnitt II lautet:

"II. VERTRAGSUBERTRAGUNG UND WIEDERVERKAUFER KLAUSEL

1. Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Käufers aus dem Kaufvertrag sind ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht zulässig.

Der Verkäufer liefert an außerhalb der VW/Audio-Organisation stehende Personen oder Firmen, die gewerbsmäßig oder gelegentlich Kraftfahrzeuge verkaufen (Wiederverkäufer) keine fabrikneuen VW- oder AUDI-Automobile.