BGH - Urteil vom 25.01.1982 (VIII ZR 310/80) - DRsp Nr. 2002/9351
BGH, Urteil vom 25.01.1982 - Aktenzeichen VIII ZR 310/80
DRsp Nr. 2002/9351
»Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gegenüber dem Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, die auf den Anspruch auf Erfüllung der Verpflichtung des Vermieters zur Gewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mietsache gestützt wird, steht dem Mieter jedenfalls dann nicht zu, wenn er durch fristlose Kündigung des Mietvertrages und Räumung zu erkennen gegeben hat, dass er von der Mietsache keinen Gebrauch mehr machen will.«