BGH - Urteil vom 26.11.1957
VIII ZR 92/57
Normen:
KO § 19 ; BGB § 425 § 535 ;
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

BGH - Urteil vom 26.11.1957 (VIII ZR 92/57) - DRsp Nr. 2006/9044

BGH, Urteil vom 26.11.1957 - Aktenzeichen VIII ZR 92/57

DRsp Nr. 2006/9044

»Haben mehrere Mieter gemeinschaftlich eine Sache gemietet und fällt einer von ihnen in Konkurs, so ist der Vermieter nicht berechtigt, nach § 19 KO das Mietverhältnis zu kündigen.«

Normenkette:

KO § 19 ; BGB § 425 § 535 ;

Tatbestand:

Der Rechtsvorgänger des Klägers hat mit Vertrag vom 26. April 1954 an den Ehemann der Beklagten die im Hause B., S.-Straße gelegenen Geschäftsräume vermietet. § 1 des Mietvertrages lautet u.a.

"Unter "Vermieter" und "Mieter" werden die beteiligten Mietparteien auch dann verstanden, wenn sie aus mehreren Personen bestehen. Einseitige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche vom Vermieter oder diesem gegenüber vorzunehmen sind, sind wirksam für alle Mieter, auch wenn sie nur einem Mieter gegenüber oder von einem derselben bewirkt werden. Die mehreren Mieter haften als Gesamtschuldner". Am 27. August 1948 hat die Beklagte mit Zustimmung des Klägers des Mietvertrag unter der Unterschrift ihres Ehemannes mit unterzeichnet. Auf die Urkunde über eine am 24. Mai 1937 geschlossene Nachtragsvereinbarung ist ferner am 27. August 1948 folgender Vermerk gesetzt und von der Beklagten unterschrieben worden: "Mit dem heutigen Tage tritt Frau Frieda F. in die Rechte und Pflichten des Vertrages ein."