BGH - Urteil vom 27.09.2017
VIII ZR 243/16
Normen:
ZPO § 573 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
DZWIR 2017, 600
MDR 2017, 8
MDR 2018, 82
NJW-RR 2018, 12
ZIP 2018, 586
ZMR 2018, 205
Vorinstanzen:
AG Sankt-Blasien, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 2/16
LG Waldshut-Tiengen, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 7/16

Erfordernis einer konkreten Darlegung eines erheblichen Nachteils des Vermieters bei der Verwertungskündigung; Hinderung des Vermieters an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses; Erheblicher Nachteil beim Vermieter selbst; Konkretes Interesse an der alsbaldigen Umsetzung der im Kündigungsschreiben dargelegten Pläne

BGH, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 243/16

DRsp Nr. 2017/15417

Erfordernis einer konkreten Darlegung eines "erheblichen Nachteils" des Vermieters bei der Verwertungskündigung; Hinderung des Vermieters an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses; Erheblicher Nachteil beim Vermieter selbst; Konkretes Interesse an der alsbaldigen Umsetzung der im Kündigungsschreiben dargelegten Pläne

a) Die Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB setzt einen erheblichen Nachteil beim Vermieter selbst voraus; ein Nachteil bei einer mit der vermietenden Gesellschaft persönlich und wirtschaftlichen verbundenen "Schwestergesellschaft" reicht insoweit nicht aus.b) Zum Erfordernis einer konkreten Darlegung eines "erheblichen Nachteils" des Vermieters bei der Verwertungskündigung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen - 2. Zivilkammer - vom 13. Oktober 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. November 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 573 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand