BGH - Urteil vom 28.11.1962
VIII ZR 77/61
Normen:
BGB § 552 § 542 § 535 § 537 § 323 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

BGH - Urteil vom 28.11.1962 (VIII ZR 77/61) - DRsp Nr. 2006/9055

BGH, Urteil vom 28.11.1962 - Aktenzeichen VIII ZR 77/61

DRsp Nr. 2006/9055

»1. Mietet jemand ein Grundstück, zu dem der Zugang nur über ein anderes einem Dritten gehörendes Grundstück führt, und ist es nach dem Mietvertrage Sache des Mieters, für die Aufrechterhaltung des Zuganges zu sorgen, so kann der Mieter die Zahlung der Miete nicht verweigern, wenn der Dritte den Zugang zu dem gemieteten Grundstück sperrt. 2. Solange der Mieter aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Ausübung des Gebrauchsrechts gehindert ist, kann er grundsätzlich das Mietverhältnis nicht deshalb kündigen, weil der Vermieter über die Mietsache in einer die Gebrauchsgewährung ausschließenden Weise verfügt. 3. Ist der Mieter aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Ausübung des Gebrauchsrechts gehindert und setzt sich der Vermieter während der Dauer der Hinderung zeitweilig außerstande, die Mietsache zur Gebrauchsgewährung bereitzuhalten, so ist das auf Seiten des Vermieters bestehende zeitweilige Erfüllungshindernis in der Regel nicht einem dauernden gleichzusetzen.«

Normenkette:

BGB § 552 § 542 § 535 § 537 § 323 ;

Tatbestand: