BGH - Urteil vom 28.11.1979
VIII ZR 302/78
Normen:
BGB § 306 § 307 § 538 § 537 § 276 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 18.09.1978

BGH - Urteil vom 28.11.1979 (VIII ZR 302/78) - DRsp Nr. 2002/9360

BGH, Urteil vom 28.11.1979 - Aktenzeichen VIII ZR 302/78

DRsp Nr. 2002/9360

»a) Die Vorschriften über die Sachmängelhaftung im Mietrecht verdrängen jedenfalls dann die Bestimmungen über anfängliche Unmöglichkeit, wenn die Mietsache dem Mieter überlassen worden ist. b) Neben der mietrechtlichen Gewährleistungshaftung aus §§ 537 ff. BGB kommt eine aus Mängeln der Mietsache abgeleitete Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 306 § 307 § 538 § 537 § 276 ;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 30. März 1973 einen Mietvertrag über einen gewerblich zu nutzenden Raum auf die Dauer von fünf Jahren beginnend am 1. April 1973. Die Klägerin hatte einen monatlichen Mietzins von 10.439,55 DM zu entrichten. In dem Vertrag heißt es u.a.:

"I. Mietgegenstand

1. In dem auf dem Grundstück in M. Straße 55 (Textilcenter) bestehenden Lager- und Bürogebäude werden vom Vermieter (Beklagte) an den Mieter (Klägerin) folgende Flächen vermietet:

Untergeschoss ca. 1.500 qm Ausstellungs-, Verkaufs- und Lagerfläche.

..."

Die Klägerin beabsichtigte, in dem Mietobjekt im Rahmen ihres Programms "O.-Wohnen" neben Möbeln auch Elektrogeräte (Radio-, Fernseh- und Phonogeräte sowie Haushaltsgeräte), Heimtextilien und sonstige Textilwaren anzubieten. Vorrätige Ware sollte dem Kunden sofort ausgehändigt werden. Die Eröffnung des Geschäfts war für den 28. Juni 1973 vorgesehen.