BGH - Urteil vom 28.11.1984
VIII ZR 240/83
Normen:
BGB § 558 Abs.1, § 852 Abs.2;
Fundstellen:
BGHZ 93, 64
DB 1985, 591
DRsp I(133)282e-f
JZ 1985, 386
NJW 1985, 798
WM 1985, 360
ZMR 1985, 118

BGH - Urteil vom 28.11.1984 (VIII ZR 240/83) - DRsp Nr. 1992/4643

BGH, Urteil vom 28.11.1984 - Aktenzeichen VIII ZR 240/83

DRsp Nr. 1992/4643

Verjährungshemmung nach § 852 Abs. 2 BGB (wegen schwebender Schadensregulierungsverhandlungen) für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache bei Konkurrenz des vertraglichen Anspruchs mit einem Deliktanspruch; auch im Falle ausschließlich vertraglicher Anspruchsgrundlage.

Normenkette:

BGB § 558 Abs.1, § 852 Abs.2;

"... Nach der Rechtspr. des RG und des BGH (RGZ 66, 363, 364; BGHZ 71, 175, 179 und 47, 53, 55) gilt die Verjährungsvorschrift des § 558 BGB und damit die Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Abs. 1 dieser Bestimmung für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der vermieteten Sache auch dann, wenn die Forderungen nicht nur auf eine Verletzung des Mietvertrages, sondern auch auf eine unerlaubte Handlung des Mieters gestützt werden. ... Die REchtspr. hat es dem Mieter aber unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die sechsmonatige Verjährung zu berufen, wenn der Vermieter sich auf Verhandlungen über den geforderten Schadensersatz eingelassen hatte und die kurze Verjährungsfrist bei Kllageerhebung bereits verstrichen war, obwohl der Vermieter alsbald nach dem Scheitern der Verhandlungen die Klage erhoben hatte. ...