"... Nach der Rechtspr. des RG und des BGH (RGZ 66, 363, 364; BGHZ 71, 175, 179 und 47, 53, 55) gilt die Verjährungsvorschrift des § 558 BGB und damit die Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Abs. 1 dieser Bestimmung für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der vermieteten Sache auch dann, wenn die Forderungen nicht nur auf eine Verletzung des Mietvertrages, sondern auch auf eine unerlaubte Handlung des Mieters gestützt werden. ... Die REchtspr. hat es dem Mieter aber unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die sechsmonatige Verjährung zu berufen, wenn der Vermieter sich auf Verhandlungen über den geforderten Schadensersatz eingelassen hatte und die kurze Verjährungsfrist bei Kllageerhebung bereits verstrichen war, obwohl der Vermieter alsbald nach dem Scheitern der Verhandlungen die Klage erhoben hatte. ...