BGH - Urteil vom 29.04.1970 (VIII ZR 120/68) - DRsp Nr. 2006/9025
BGH, Urteil vom 29.04.1970 - Aktenzeichen VIII ZR 120/68
DRsp Nr. 2006/9025
»Treten bei einem langfristigen Vertrag über die Errichtung eines Bauwerkes im Verantwortungsbereich des Schuldners liegende baurechtliche Hindernisse auf, die es ernsthaft in Frage stellen, ob der vereinbarte Bau überhaupt, oder doch jedenfalls rechtzeitig ausführbar ist, so kann der Gläubiger, wenn er ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Klärung hat, dem Schuldner eine angemessene Frist zum Nachweis setzen, dass die Hindernisse ausgeräumt sind und er kann damit die Erklärung verbinden, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Hauptleistung ablehne. Nach Ablauf der Frist kann er dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Hauptleistung des Schuldners verlangen.«