BGH - Urteil vom 29.11.1967
VIII ZR 103/65
Normen:
BGB § 564b Abs. 1 ;
Fundstellen:
WM 1968, 252
Vorinstanzen:
OLG Karslruhe - Urteil vom 31.03.1965,

BGH - Urteil vom 29.11.1967 (VIII ZR 103/65) - DRsp Nr. 2001/10111

BGH, Urteil vom 29.11.1967 - Aktenzeichen VIII ZR 103/65

DRsp Nr. 2001/10111

Wirksamkeit einer Kündigung des Vermieters wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung ohne vorausgegangene Abmahnung

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks K.-STraße in M. Dort betreibt der Beklagte als Mieter seit 1923 eine Druckerei. Nach dem Kriege baute er das jetzt von ihm - mit Ausnahme des von ihm bewohnten dritten Stockwerks - gewerblich genutzte, viergeschossige Gebäude mit insgesamt 900 qm (davon 100 qm Kellergeschoss) auf eigene Kosten wieder auf Für seine Aufwendungen erhielt er ein Baugrundstück mit 1.875 qm zu Eigentum, auf dem er eine Tankstelle und ein Miethaus errichtete. Außerdem wurde die Verrechnung einer Vergütung von 22.800 DM auf den laufenden Mietzins vereinbart. Ein wegen Mietrückständen entstandener Räumungsprozess endete am 12. Februar 1954 mit einem Vergleich, in dem der monatliche Mietzins, beginnend am 1. Juli 19535 mit 500 DM, bis 1. Januar 1956 allmählich auf 675 DM steigend, festgelegt wurde. Am 1. Juli 1960 schlossen die Parteien einen neuen Mietvertrag für die Zeit bis 30. Juni 1970. Der Mietzins betrug 1.040 DM. § 3 Abs. 3 des Vertrages lautet: