BGH - Urteil vom 30.03.1977
VIII ZR 153/75
Normen:
MiethöheRegG § 10 ; WährG § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

BGH - Urteil vom 30.03.1977 (VIII ZR 153/75) - DRsp Nr. 2002/9343

BGH, Urteil vom 30.03.1977 - Aktenzeichen VIII ZR 153/75

DRsp Nr. 2002/9343

»Für Mischmietverhältnisse über Gewerbe-, und Wohnraum verbietet § 10 MiethöheRegG die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel jedenfalls dann nicht, wenn der Mietwert der gewerblich genutzten Räume den der Wohnräume übersteigt.«

Normenkette:

MiethöheRegG § 10 ; WährG § 3 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Eigentümer des Hausgrundstücks T. Straße 32 in M. Am 25. Juni 1973 unterzeichnete er ein von der Klägerin vorformuliertes von dem Brauereiangestellten B. handschriftlich ergänztes "Miet-/Pachtangebot", in dem es u.a. heißt:

"Herr J. St. (Beklagter) im folgenden "Eigentümer" genannt - bietet hiermit der W. -Brauerei Aktiengesellschaft (Klägerin) - im folgenden "WKB" genannt - zum Betriebe einer Gast- bzw. Schankwirtschaft die nachstehend aufgeführten Räumlichkeiten zur Miete/Pacht an: 1 Ladenlokal ca. 80 qm sowie 2 Nebenräume und 1 Kühlraum. Als Pächterwohnung sind 3 Zimmer, Küche und Bad vorgesehen (I. Übergeschoss). Die wesentlichen Bestandteile dieses Miet-/Pachtangebotes sind wie folgt:

Miet-/Pachtdauer:

10 Jahre und 2 x 5 Jahre einseitiges Optionsrecht zu Gunsten der WKB.

Miet-/Pachtzins:

monatlich DM 750,-

Ab 1. September 1973

Nebenkosten:

anteilig zu Lasten der WKB.

Der abzuschließende Mietvertrag soll eine Wertsicherungsklausel auf 10 v.H. enthalten. Die Umbau- u. Inventarisierungskosten gehen zu Lasten der WKB. ..."