BGH - Urteil vom 30.06.1964
V ZR 7/63
Normen:
BGB § 126 § 566 § 571 § 581 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

BGH - Urteil vom 30.06.1964 (V ZR 7/63) - DRsp Nr. 2006/9078

BGH, Urteil vom 30.06.1964 - Aktenzeichen V ZR 7/63

DRsp Nr. 2006/9078

»1. Ein Miet- oder Pachtverlängerungsvertrag, der auf frühere Verträge zwischen denselben Parteien Bezug nimmt, ohne dass sie beigefügt sind, genügt jedenfalls dann der gesetzlichen Schriftform, wenn die neue Urkunde selbst die wesentlichen Bestandteile eines Miet- oder Pachtvertrages enthält und die in Bezug genommenen Urkunden, für sich allein betrachtet, die Schriftform ebenfalls erfüllen (Abgrenzung zu BGHZ 40, 255). Dasselbe gilt, wenn die früheren Verträge von Gesamtrechtsvorgängern der jetzigen Parteien abgeschlossen sind. 2. Sind vor der Veräußerung des Grundstücks der Miet- oder Pachtvertrag abgeschlossen und das Grundstück an den Mieter oder Pächter überlassen, so tritt der Grundstückserwerber auch dann in die Rechte und Verpflichtungen aus dem Mist- oder Pachtverhältnis ein, wenn der Miet- oder Pachtzeitraum erst nach dem Grundstückserwerb beginnt.«

Normenkette:

BGB § 126 § 566 § 571 § 581 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um das Recht zum Besitz an einem Grundstück von rund 9,7 ha, das zu dem früher etwa 300 Morgen großen Landgut Burg I. gehört.