Der Beklagte und seine Ehefrau mieteten von der Mutter der Klägerin durch Vertrag vom 17. Juli 1967 die im ersten Stock des Vorderhauses des Anwesens B.-Straße 4 gelegene 4-Zimmer-Altbauwohnung. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter. Der Beklagte hatte schon seit 1961 zusammen mit seinen Eltern in der von ihm dann übernommenen Wohnung gewohnt. In § 3 Nr. 4 des Mietvertrages ist vereinbart, die Schönheitsreparaturen trage der Mieter.
Der Beklagte ist im Januar 1975 mit seiner Familie aus der Wohnung ausgezogen. Die Klägerin hat ihm mit Schreiben vom 15. Januar 1975 eine Frist bis 10. Februar 1975 zur Vornahme der Schönheitsreparaturen gesetzt. Der Beklagte ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
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