Der Beklagte errichtete 1985 in D. eine Tennishalle. Am 10. Juli 1985 beauftragte er die Klägerin, den Unterbau für die Verlegung eines Teppichbodens herzustellen; die abschließende Schicht des Unterbaus sollte aus Asphaltfeinbeton mit einer Ebenheitstoleranz von +/- 4 mm bestehen. Dem Vertrag lagen teils die
Der Beklagte verweigerte am 18. September 1985 die Abnahme, da der Asphaltfeinbeton an einigen Stellen uneben war. In einem erneut angesetzten Abnahmetermin wurden weitere Unebenheiten festgestellt. Der Beklagte setzte der Klägerin daraufhin Frist zur Beseitigung der Mängel bis zum 27. September 1985; zugleich erklärte er, danach eine andere Firma mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen und der Klägerin die Kosten in Rechnung zu stellen.
Am 30. September 1985 stellten die Parteien übereinstimmend noch vorhandene sberschreitungen der Ebenheitstoleranz fest. Der Beklagte weigerte sich nunmehr, weitere Nachbesserungsarbeiten der Klägerin zuzulassen. Er beauftragte damit die Firma O., die die vorhandenen Unebenheiten durch Einbau eines Holzschwingbodens zum Preis von 46.797 DM ausglich. Auf diesem Unterbau wurde alsdann der bereits gelieferte Teppichboden verlegt.
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