BGH - Beschluss vom 13.09.2011
VIII ZR 45/11
Normen:
ZPO § 552a;
Fundstellen:
ZMR 2012, 173
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 83 C 155/09
LG Itzehoe, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 23/10

Bildung einer Abrechnungseinheit unter Zusammenfassung mehrerer, durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgter Gebäude trotz bereits bestehender Heizungsanlage bei Abschluss des Mietvertrags

BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 45/11

DRsp Nr. 2011/19598

Bildung einer Abrechnungseinheit unter Zusammenfassung mehrerer, durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgter Gebäude trotz bereits bestehender Heizungsanlage bei Abschluss des Mietvertrags

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund genannten Rechtsfragen sind nicht grundsätzlicher Natur, sondern lassen sich anhand der - vom Berufungsgericht auch zutreffend angewendeten - Rechtsprechung des Senats ohne weiteres beantworten.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die von der Revision gegen die Abrechnung der Nebenkosten für das Jahr 2007 erhobenen formellen und materiellen Einwendungen greifen nicht durch; die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Senats.