BFH - Urteil vom 10.03.2016
IV R 41/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 6b Abs. 1; EStG § 6b Abs. 3; EStG § 6b Abs. 4; EStG § 6b Abs. 7; EStG § 6c; EStG § 11 Abs. 1 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 94; BGB § 158 Abs. 1; BGB § 566; BGB § 567a; BGB § 593b; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 68 Satz 1; FGO § 100 Abs. 2 S. 2; FGO § 121;
Fundstellen:
BB 2019, 1133
BFHE 253, 337
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 487/12

Bildung einer Rücklage gem. § 6c Abs. 1 S.1 EStG bei einer nachträglichen Zahlung des Käufers eines einem Windparkbetreiber zur Nutzung überlassenen Grundstücks

BFH, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen IV R 41/13

DRsp Nr. 2016/11940

Bildung einer Rücklage gem. § 6c Abs. 1 S.1 EStG bei einer nachträglichen Zahlung des Käufers eines einem Windparkbetreiber zur Nutzung überlassenen Grundstücks

Der Steuerpflichtige kann die Rücklage nach § 6c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6b Abs. 3 EStG rückwirkend bilden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht und dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Oktober 2013 3 K 487/12 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 26. November 2012 wird mit der Maßgabe geändert, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 17.659 € festgesetzt wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 6b Abs. 1; EStG § 6b Abs. 3; EStG § 6b Abs. 4; EStG § 6b Abs. 7; EStG § 6c; EStG § 11 Abs. 1 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 94; BGB § 158 Abs. 1; BGB § 566; BGB § 567a; BGB § 593b; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 68 Satz 1; FGO § 100 Abs. 2 S. 2; FGO § 121;

Gründe

I.