BGH - Urteil vom 14.06.2006
VIII ZR 128/05
Normen:
BGB § 558 ; WGG § 7 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1291
MDR 2007, 142
NJW-RR 2006, 1383
NZM 2006, 693
ZMR 2006, 841
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 126/04
AG Schwetzingen, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 373/03

Bindung an eine Kostenmietklausel nach Wegfall der Wohnungsgemeinnützigkeit einer ehemals gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft

BGH, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 128/05

DRsp Nr. 2006/21164

Bindung an eine Kostenmietklausel nach Wegfall der Wohnungsgemeinnützigkeit einer ehemals gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft

»Zum Entfallen der Bindung an eine Kostenmietklausel in einem bestehenden Mietvertrag mit einer ehemals gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mit dem Wegfall der Wohnungsgemeinnützigkeit aufgrund ergänzender Vertragsauslegung.«

Normenkette:

BGB § 558 ; WGG § 7 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Baugenossenschaft, die bis zur Aufhebung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - zum 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft tätig war. Der Beklagte ist Mieter einer 57 m2 großen Wohnung der Klägerin in S..

In § 4 des Mietvertrages vom 7. Januar 1963 heißt es unter anderem:

"(1) Die nach dem Recht über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und den sonst maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen festgesetzte Miete beträgt bei Vertragsbeginn monatlich

DM 54,--

...

(7) Deckt die nach den vorstehenden Absätzen zu zahlende Miete die nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung anzusetzenden Kosten nicht oder tritt eine Erhöhung der Kapital- oder Bewirtschaftungskosten ein, so kann das Wohnungsunternehmen die Miete durch schriftliche Mitteilung gegenüber den Mietern entsprechend erhöhen."