Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung anwaltlicher Pflichten (§ 43 Satz 2, §
Die - vom Anwaltsgerichtshof zugelassene - Revision des Rechtsanwalts hat Erfolg. Mit Recht wendet sich der Revisionsführer dagegen, daß sich der Anwaltsgerichtshof bei seiner Beweisführung an die Feststellungen gebunden gesehen hat, auf denen ein gegen den Rechtsanwalt ergangener rechtskräftiger Strafbefehl beruhte, der den gleichen Tatvorwurf wie das anwaltsgerichtliche Verfahren betraf.
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