Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung anwaltlicher Pflichten (§ 43 Satz 2, § 113 Abs. 1 und 2 BRAO) einen Verweis und eine Geldbuße von 5.000 DM verhängt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts verworfen; hingegen führte die auf die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruches beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft zur Erhöhung der Geldbuße auf 8.000 DM.
Die - vom Anwaltsgerichtshof zugelassene - Revision des Rechtsanwalts hat Erfolg. Mit Recht wendet sich der Revisionsführer dagegen, daß sich der Anwaltsgerichtshof bei seiner Beweisführung an die Feststellungen gebunden gesehen hat, auf denen ein gegen den Rechtsanwalt ergangener rechtskräftiger Strafbefehl beruhte, der den gleichen Tatvorwurf wie das anwaltsgerichtliche Verfahren betraf.
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