BGH - Urteil vom 12.04.1999
AnwSt (R) 11/98
Normen:
BRAO § 118 Abs. 3 ; StPO § 410 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 1999, 607
BGHSt 45, 46
BGHZ 141, 194
MDR 1999, 895
NJW 1999, 2288
NStZ 1999, 410
StV 2000, 443
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern,

Bindung an Feststellungen eines Strafbefehls im anwaltsgerichtlichen Verfahren

BGH, Urteil vom 12.04.1999 - Aktenzeichen AnwSt (R) 11/98

DRsp Nr. 1999/5867

Bindung an Feststellungen eines Strafbefehls im anwaltsgerichtlichen Verfahren

»Die einen rechtskräftigen Strafbefehl tragenden tatsächlichen Feststellungen sind für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht bindend.«

Normenkette:

BRAO § 118 Abs. 3 ; StPO § 410 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung anwaltlicher Pflichten (§ 43 Satz 2, § 113 Abs. 1 und 2 BRAO) einen Verweis und eine Geldbuße von 5.000 DM verhängt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts verworfen; hingegen führte die auf die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruches beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft zur Erhöhung der Geldbuße auf 8.000 DM.

Die - vom Anwaltsgerichtshof zugelassene - Revision des Rechtsanwalts hat Erfolg. Mit Recht wendet sich der Revisionsführer dagegen, daß sich der Anwaltsgerichtshof bei seiner Beweisführung an die Feststellungen gebunden gesehen hat, auf denen ein gegen den Rechtsanwalt ergangener rechtskräftiger Strafbefehl beruhte, der den gleichen Tatvorwurf wie das anwaltsgerichtliche Verfahren betraf.