LAG Düsseldorf, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 403/19
ArbG Solingen, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1159/18
Bindung des Arbeitnehmers an Teilzeitverlangen bis zum Fristablauf des § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfGKein Widerruf des TeilzeitverlangensZweijährige Sperrfrist für erneutes Teilzeitverlangen des ArbeitnehmersEindeutige Stellungnahme des Arbeitgebers bei eingeschränkter Zustimmung zur Arbeitszeitreduzierung
BAG, Urteil vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 312/20
DRsp Nr. 2021/9731
Bindung des Arbeitnehmers an Teilzeitverlangen bis zum Fristablauf des § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfGKein Widerruf des TeilzeitverlangensZweijährige Sperrfrist für erneutes Teilzeitverlangen des ArbeitnehmersEindeutige Stellungnahme des Arbeitgebers bei eingeschränkter Zustimmung zur Arbeitszeitreduzierung
1. Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen, die Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1TzBfG zu verringern, bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist des Arbeitgebers aus § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung vom 21. Dezember 2000 (TzBfG aF) gebunden. Ein Widerrufsrecht steht dem Arbeitnehmer nach Zugang seines Verringerungsantrags nicht zu.2. Will der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag nach § 8 Abs. 1TzBfG aF nicht uneingeschränkt, sondern nur unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen iSv. § 150 Abs. 2BGB annehmen, muss er dies in seiner Stellungnahme eindeutig zum Ausdruck bringen. Andernfalls kommt eine Vertragsänderung nach Maßgabe des Teilzeitbegehrens des Arbeitnehmers zustande.Orientierungssätze:1. Bei einem auf Verringerung der Arbeitszeit gerichteten Verlangen des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung vom 21. Dezember 2000 ( aF) handelt es sich um eine auf Änderung des Arbeitsvertrags gerichtete Willenserklärung, die nach ihrem Zugang gemäß § Abs. Satz 2 nicht mehr widerrufen werden kann (Rn. 20).
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