BAG - Urteil vom 09.03.2021
9 AZR 312/20
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
AP TzBfG § 8 Nr. 36
ArbRB 2021, 234
AuR 2021, 384
BB 2021, 1651
DB 2021, 1616
EzA TzBfG _ 8 Nr. 34
EzA-SD 2021, 8
MDR 2021, 1071
NJW 2021, 2675
NZA 2021, 1031
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 403/19
ArbG Solingen, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1159/18

Bindung des Arbeitnehmers an Teilzeitverlangen bis zum Fristablauf des § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfGKein Widerruf des TeilzeitverlangensZweijährige Sperrfrist für erneutes Teilzeitverlangen des ArbeitnehmersEindeutige Stellungnahme des Arbeitgebers bei eingeschränkter Zustimmung zur Arbeitszeitreduzierung

BAG, Urteil vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 312/20

DRsp Nr. 2021/9731

Bindung des Arbeitnehmers an Teilzeitverlangen bis zum Fristablauf des § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG Kein Widerruf des Teilzeitverlangens Zweijährige Sperrfrist für erneutes Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers Eindeutige Stellungnahme des Arbeitgebers bei eingeschränkter Zustimmung zur Arbeitszeitreduzierung

1. Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen, die Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG zu verringern, bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist des Arbeitgebers aus § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung vom 21. Dezember 2000 (TzBfG aF) gebunden. Ein Widerrufsrecht steht dem Arbeitnehmer nach Zugang seines Verringerungsantrags nicht zu. 2. Will der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag nach § 8 Abs. 1 TzBfG aF nicht uneingeschränkt, sondern nur unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen iSv. § 150 Abs. 2 BGB annehmen, muss er dies in seiner Stellungnahme eindeutig zum Ausdruck bringen. Andernfalls kommt eine Vertragsänderung nach Maßgabe des Teilzeitbegehrens des Arbeitnehmers zustande. Orientierungssätze: 1. Bei einem auf Verringerung der Arbeitszeit gerichteten Verlangen des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung vom 21. Dezember 2000 ( aF) handelt es sich um eine auf Änderung des Arbeitsvertrags gerichtete Willenserklärung, die nach ihrem Zugang gemäß § Abs. Satz 2 nicht mehr widerrufen werden kann (Rn. 20).