OLG Naumburg - Urteil vom 13.04.2021
1 U 252/20
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536a;
Fundstellen:
MietRB 2021, 327
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1213/19

Bindung des Erwerbers einer Gewerbeimmobilie an die mit dem Voreigentümer gehandhabte Praxis der Zurverfügungstellung von Tickets für die Tiefgarage

OLG Naumburg, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 1 U 252/20

DRsp Nr. 2021/14354

Bindung des Erwerbers einer Gewerbeimmobilie an die mit dem Voreigentümer gehandhabte Praxis der Zurverfügungstellung von Tickets für die Tiefgarage

Die jahrelange Praxis der Gewerbemietparteien führt ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht zu einem Anspruch des Mieters auf eine bestimmte Form der Gebrauchsgewährung.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Oktober 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 140.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536a;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt als Mieterin von der Beklagten, der der Mietgegenstand seit dem 1. September 2017 nach Veräußerung gehört,

• im Wege der Erfüllung die wöchentliche Herausgabe zusätzlicher Papiertickets zum Zwecke der Ausfahrt der in der Tiefgarage auf gemieteten Flächen abgestellten (Miet-) Fahrzeuge der Klägerin und

• wegen der Weigerung der Beklagten, die Klägerin wöchentlich mit 200 Stück dieser Tickets zu versorgen, in Form der Feststellung auf § 536a BGB gestützten Schadensersatz.