Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Oktober 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 140.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Klägerin verlangt als Mieterin von der Beklagten, der der Mietgegenstand seit dem 1. September 2017 nach Veräußerung gehört,
• im Wege der Erfüllung die wöchentliche Herausgabe zusätzlicher Papiertickets zum Zwecke der Ausfahrt der in der Tiefgarage auf gemieteten Flächen abgestellten (Miet-) Fahrzeuge der Klägerin und
• wegen der Weigerung der Beklagten, die Klägerin wöchentlich mit 200 Stück dieser Tickets zu versorgen, in Form der Feststellung auf § 536a BGB gestützten Schadensersatz.
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