OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.11.2016
13 U 111/16
Normen:
ZVG § 57; ZVG § 57a; ZVG § 148 Abs. 2; BGB § 566;
Fundstellen:
MietRB 2017, 161
NZI 2017, 502
ZInsO 2017, 732
ZInsO 2017, 788
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 269/15

Bindung des Erwerbers in der Zwangsversteigerung an vom Zwangsverwalter abgeschlossene Mietverträge

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.11.2016 - Aktenzeichen 13 U 111/16

DRsp Nr. 2017/119

Bindung des Erwerbers in der Zwangsversteigerung an vom Zwangsverwalter abgeschlossene Mietverträge

1. Der Zeitpunkt der Verkündung des Zuschlags ist für die Bestimmung des ersten zulässigen Kündigungstermins im Sinne des § 57 a ZVG auch dann maßgeblich, wenn neben der Zwangsversteigerung die Zwangsverwaltung angeordnet ist.2. Die über den Zeitpunkt der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses fortbestehende Zwangsverwaltung hat weder zur Folge, dass das Sonderkündigungsrecht gemäß § 57 a ZVG dem Zwangsverwalter zusteht, noch dass dieses von dem Ersteher erst nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung ausgeübt werden kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Darmstadt vom 12.05.2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZVG § 57; ZVG § 57a; ZVG § 148 Abs. 2; BGB § 566;

Gründe

I.