KG - Beschluss vom 04.12.2008
12 U 33/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 316; BGB § 556 Abs. 3 S. 1 Hs. 1; BGB § 781; BGB § 782;
Fundstellen:
KGReport 2009, 602
MietRB 2009, 258
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 537/07

Bindung des Grundstückseigentümers an die vom Zwangsverwalter erstellte Nebenkostenabrechnung; Berichtigung einer Nebenkostenabrechnung

KG, Beschluss vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 12 U 33/08

DRsp Nr. 2009/21581

Bindung des Grundstückseigentümers an die vom Zwangsverwalter erstellte Nebenkostenabrechnung; Berichtigung einer Nebenkostenabrechnung

1. Zur Bindung des Eigentümers an die vom Zwangsverwalter erstellte Betriebskostenabrechnung. 2.Zur Verwirkung von Betriebskostenansprüchen des Vermieters von Gewerberäumen.

Der Hauseigentümer ist an die Nebenkostenabrechnung durch den Zwangsverwalter nicht gebunden, sondern kann diese grundsätzlich formlos berichtigen. Dieses Recht zur Berichtigung verliert er jedoch, wenn er die Nebenkosten über zwei Jahre nicht abgerechnet hat.

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 316; BGB § 556 Abs. 3 S. 1 Hs. 1; BGB § 781; BGB § 782;

Gründe:

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.