LAG Rheinland-Pfalz, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 423/12
ArbG Trier, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 464/12
Bindung des Insolvenzverwalters an eine von dem Arbeitgeber gegebene Wiedereinstellungszusage
BAG, Urteil vom 17.03.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 702/13
DRsp Nr. 2015/11488
Bindung des Insolvenzverwalters an eine von dem Arbeitgeber gegebene Wiedereinstellungszusage
Orientierungssätze:1. Ein nach § 888 Abs. 1ZPO zu vollstreckender Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung unterscheidet sich wesentlich von einem nach § 894ZPO zu vollstreckenden Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung.2. Bedarf es zum Abschluss eines die Beschäftigungspflicht begründenden Arbeitsverhältnisses noch der Abgabe einer Willenserklärung durch den Arbeitgeber, ist der Leistungsantrag auf Beschäftigung unbegründet.3. Das Gericht kann einen Beschäftigungsantrag nicht hilfsweise zugleich als Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung für den Fall auslegen, dass es zu der Auffassung gelangt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien (noch) nicht besteht.
1. Begehrt die Klägerin im arbeitsgerichtlichen Verfahren ihre Weiterbeschäftigung aufgrund einer Wiedereinstellungszusage, so handelt es sich um eine Klage auf tatsächliche Beschäftigung und nicht auf die gerichtliche Ersetzung der Annahme des Angebotes auf Abschluss eines Arbeitsvertrages.2. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis saisonbedingt gekündigt hat verbunden mit dem Angebot der Wiedereinstellung zu einem späteren Zeitpunkt, so besteht mangels eines bestehenden Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
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