OLG München - Beschluss vom 29.08.2018
8 U 3464/17
Normen:
BGB § 744; BGB § 2084;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 947
ZEV 2018, 614
Vorinstanzen:
LG München II, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 4368/16

Bindung des Testamentsvollstreckers an von der letztwilligen Verfügung des Erblassers abweichende Vereinbarung der Erben hinsichtlich der Aufteilung des Nachlasses

OLG München, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 8 U 3464/17

DRsp Nr. 2018/14581

Bindung des Testamentsvollstreckers an von der letztwilligen Verfügung des Erblassers abweichende Vereinbarung der Erben hinsichtlich der Aufteilung des Nachlasses

1. Der Testamentsvollstrecker ist an Teilungsanordnungen des Erblassers gem. § 2048 BGB gebunden. 2. Eine als "Vorausvermächtnis" bezeichnete Anordnung des Erblassers kann auch eine Teilungsanordnung i.S. von § 2048 BGB darstellen, wenn diese festlegt, welche Nachlassgegenstände die Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten sollen. 3. Hat der Erblasser in Bezug auf ein Nachlassgrundstück testamentarisch verfügt, dass dieses zu gleichen Teilen zwei Miterben zu übertragen ist, so hat der Testamentsvollstrecker die Verwertung des Grundstücks durch Veräußerung an einen Dritten zu unterlassen. 4. Das gilt auch dann, wenn die Erben sich zunächst mit dem Verkauf des Grundstücks einverstanden erklärt haben, einer von ihnen dieses Einverständnis jedoch widerrufen hat.

Tenor

1.

Die Beklagten zu 1) und 2) sowie der Streithelfer werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufungen gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 19.4.2017, Az. 1 O 4368/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2.

Die Beklagten sowie der Streithelfer erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 04.10.2018 Stellung zu nehmen.

4.