OLG Celle - Beschluss vom 21.11.2013
2 U 179/13
Normen:
BGB § 307; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
MDR 2014, 143
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 13.09.2013

Bindung des Vermieters an von ihm gestellte, einer Inhaltskontrolle nicht standhaltenden AGB

OLG Celle, Beschluss vom 21.11.2013 - Aktenzeichen 2 U 179/13

DRsp Nr. 2014/661

Bindung des Vermieters an von ihm gestellte, einer Inhaltskontrolle nicht standhaltenden AGB

Ist der Vermieter nach den von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur fristlosen Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs nur nach vorheriger Mahnung berechtigt, darf sich der Mieter auf die Einhaltung dieser Voraussetzung auch dann verlassen, wenn die Klausel einer Inhaltskontrolle deshalb nicht standhält, weil sie den Mieter im Übrigen (kein Verschuldenserfordernis, Rückstand mit nur einer Monatsmiete) unangemessen benachteiligt.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 13. September 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, bis zum 13. Dezember 2013 Stellung zu nehmen und gegebenenfalls seine Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 307; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe: