BGH - Urteil vom 14.12.1995
III ZR 34/95
Normen:
BGB § 505 Abs. 2, § 652 ;
Fundstellen:
BB 1996, 395
BGHR BGB § 502 Maklerprovisionsvereinbarung 1
BGHR BGB § 505 Abs. 2 Vertragsgestaltung 3
BGHR BGB § 652 Abs. 1 S. 1 Vorkaufsrechtsausübung 1
BGHZ 131, 318
MDR 1996, 250
NJW 1996, 654
VersR 1996, 375
WM 1996, 402
ZIP 1996, 424
Vorinstanzen:
5OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Bindung des Vorkaufsberechtigten an eine Maklerklausel

BGH, Urteil vom 14.12.1995 - Aktenzeichen III ZR 34/95

DRsp Nr. 1996/3514

Bindung des Vorkaufsberechtigten an eine Maklerklausel

»Zur Bindung des Vorkaufsberechtigten an die Vereinbarung im Erstvertrag, durch die sich der Erstkäufer in Form einer sog. Maklerklausel (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1962 - VIII ZR 236/61 - LM BGB § 505 Nr. 4) verpflichtet hat, an den Makler, der den Vertrag vermittelte, Provision zu zahlen.«

Normenkette:

BGB § 505 Abs. 2, § 652 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein Makler, erhielt von den Eigentümern eines Anwesens in F., das mit einem Vorkaufsrecht der Beklagten belastet war, den Auftrag, einen Käufer nachzuweisen. Der Kläger wies als Käuferin Frau V. nach, mit der er ebenfalls einen Maklervertrag geschlossen hatte.

In dem notariellen Kaufvertrag vom 10. September 1993, durch den Frau V. das Anwesen für 2.375.000 DM kaufte, wurde unter Ziffer XV vereinbart:

"Dieser Vertrag wurde von der Firma B.... vermittelt.

Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Vermittler die mit Abschluß dieses Vertrages vereinbarte Verkäuferprovision in Höhe von 1, 15 %... aus dem Kaufpreis zu bezahlen. Der Käufer verpflichtet sich, auch dem Verkäufer gegenüber, an den Vermittler die vereinbarte Käuferprovision in Höhe von 3, 45 %... aus dem Kaufpreis zu zahlen.

Die Firma B.... erhält mit dieser Vereinbarung einen selbständig begründeten Anspruch. "

Die Beklagte übte in der Folgezeit ihr Vorkaufsrecht aus.