Der Kläger, ein Makler, erhielt von den Eigentümern eines Anwesens in F., das mit einem Vorkaufsrecht der Beklagten belastet war, den Auftrag, einen Käufer nachzuweisen. Der Kläger wies als Käuferin Frau V. nach, mit der er ebenfalls einen Maklervertrag geschlossen hatte.
In dem notariellen Kaufvertrag vom 10. September 1993, durch den Frau V. das Anwesen für 2.375.000 DM kaufte, wurde unter Ziffer XV vereinbart:
"Dieser Vertrag wurde von der Firma B.... vermittelt.
Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Vermittler die mit Abschluß dieses Vertrages vereinbarte Verkäuferprovision in Höhe von 1, 15 %... aus dem Kaufpreis zu bezahlen. Der Käufer verpflichtet sich, auch dem Verkäufer gegenüber, an den Vermittler die vereinbarte Käuferprovision in Höhe von 3, 45 %... aus dem Kaufpreis zu zahlen.
Die Firma B.... erhält mit dieser Vereinbarung einen selbständig begründeten Anspruch. "
Die Beklagte übte in der Folgezeit ihr Vorkaufsrecht aus.
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