OLG Stuttgart - Urteil vom 20.07.1998
5 U 16/98
Normen:
BGB §§ 504 505 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZMR 1998, 771
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 13.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 399/96

Bindung des Vorkaufsberechtigten an missbräuchliche Regelungen des Kaufvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.07.1998 - Aktenzeichen 5 U 16/98

DRsp Nr. 2003/11214

Bindung des Vorkaufsberechtigten an missbräuchliche Regelungen des Kaufvertrages

Die das Vorkaufsrecht ausübende Partei ist an einen Pachtvertrag nicht gebunden, den die Kaufvertragsparteien mit einem Dritten ausschließlich mit dem Ziel geschlossen haben, dem Käufer im Hinblick auf die drohende Ausübung des Vorkaufsrechts die Vorteile des Vertrages zu sichern

Normenkette:

BGB §§ 504 505 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin an der Gaststätte T. in E. ...-straße ein Pachtrecht zusteht.

Der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin, G. L. hatte das Grundstück ...straße am 08.11.1994 zum Preis von 450.000 DM von S. I. gekauft. In dem Vertrag sind u.a. folgende Regelungen enthalten (Bl. 7) § 4 Übergabe, Nutzungen, Lasten u. Gefahr

1. Die Übergabe erfolgt am 31. Dezember 1994, auch wenn bis dahin der Kaufpreis noch nicht bezahlt sein sollte. Auf die Bedeutung dieser Bestimmung hat der Notar hingewiesen.

...

4. Das über die Gaststätte im Vertragsgegenstand bestehende Pachtverhältnis ist, wie der Verkäufer versichert, ordnungsgemäß zum 31. März 1995 gekündigt.

§ 7 Vorkaufsrecht

1. Der Notar hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass ein Vorkaufsrecht nach §§ 24, und nach § WoBauErIG bestehen kann, und dass ein etwa bestehendes Vorkaufsrecht unter Umständen gemäß § abgewendet werden kann.