OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.10.1997
10 U 39/97
Normen:
BGB § 157 § 549 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1998, 46
WuM 1998, 483

Bindungswirkung in einem Nachfolgeprozeß

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.1997 - Aktenzeichen 10 U 39/97

DRsp Nr. 1998/2268

Bindungswirkung in einem Nachfolgeprozeß

»1. Ist der Mieter in einem früheren Rechtsstreit zur Zahlung von Mietzins für einen bestimmten Zeitabschnitt verurteilt worden, so hat diese Verurteilung keine Bindungswirkung in einem Nachfolgeprozeß, der einen anderen Anspruchszeitraum zum Gegenstand hat.2. Zu der Frage, ob davon ausgegangen werden kann, daß ein Mieter, der das Mietobjekt vorzeitig aufgegeben und die Zahlung des Mietzinses eingestellt hat, infolge einer Neuvermietung aus dem Mietverhältnis entlassen worden ist.«

Normenkette:

BGB § 157 § 549 ; ZPO § 322 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 28.02.1989 vermietete der Kläger dem Beklagten Geschäftsräume in der Z.passage in N. zum Betriebe eines Schlüssel- und Schuhschnellreparaturdienstes. Das zunächst auf die Dauer von einem Jahr geschlossene Mietverhältnis verlängerte sich mangels fristgemäßer Kündigung durch eine der Vertragsparteien um neun Jahre. Der monatliche Mietzins wurde mit 900,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Außerdem verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Nebenkostenpauschale von 115,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.