BayObLG - Beschluß vom 16.12.1998
RE-Miet 3/98
Normen:
GG Art. 3 ; MHG § 2 ;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 57
BayObLGZ 1998, 345
DRsp I(133)683a-b
MDR 1999, 476
NJW 1999, 2377
NJW-RR 1999, 1100
NZM 1999, 215
WuM 1999, 103
ZMR 1999, 323

Bundesmietwohnung; Mieterhöhung; Bindung an Verwaltungsvorschriften

BayObLG, Beschluß vom 16.12.1998 - Aktenzeichen RE-Miet 3/98

DRsp Nr. 1999/10677

Bundesmietwohnung; Mieterhöhung; Bindung an Verwaltungsvorschriften

»1. Soweit die Verwaltungsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, die verwaltungsintern für die Vermietung bundeseigener Wohnungen unter anderem an Bundesbedienstete als obere Grenze für ein Mieterhöhungsverlangen die untere Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete ("maßgebliche Vergleichsmiete" im Sinn der Verwaltungsvorschriften) vorsehen, ist die Bundesrepublik Deutschland in einem Wohnraummietverhältnis über eine solche Wohnung, die sie im Rahmen der Wohnungsfürsorge an einen Bundesbediensteten vermietet hat, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung regelmäßig auch gegenüber dem Mieter an diese Grenze gebunden.2. Die Bundesrepublik Deutschland braucht in einem Mieterhöhungsverlangen, das sie im Rahmen eines solchen Mietverhältnisses an den Mieter richtet, jedenfalls dann nicht ausdrücklich auf die Einhaltung dieser Grenze hinzuweisen, wenn zur Begründung des Verlangens drei Vergleichswohnungen angegeben werden, die für den Mieter ohne weiteres erkennbar von der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls nach den Grundsätzen der genannten Verwaltungsvorschriften vermietet worden sind.«

Normenkette:

GG Art. 3 ; MHG § 2 ;

Gründe: