Der Senat hatte auf zwei Vorlagen und zwei Verfassungsbeschwerden über die Frage zu entscheiden, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß der Vermieter von Wohnraum bei der Erhöhung des Mietzinses höchstens eine Steigerung um 30 vom Hundert, nicht aber eine darüber liegende Vergleichsmiete fordern kann (sogen. Kappungsgrenze nach §
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