Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer auf Eigenbedarf gestützten Räumungsklage.
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, dessen Wohnungen im Erd- und im 1. Obergeschoß auf der linken Seite mit jeweils drei Zimmern rund 74 qm, auf der rechten Seiten mit zwei Zimmern etwa 56 qm groß sind. Die beiden Dachgeschoßwohnungen, die jeweils zwei Zimmern aufweisen, haben unter Berücksichtigung von Schrägen eine Größe von etwa 56 qm (links) und 46 qm (rechts). Daneben besteht noch eine Kellerwohnung. Die im 1. Obergeschoß auf der linken Seite liegende 3-Zimmer-Wohnung ist seit Anfang 1987 an die Beklagten des Ausgangsverfahrens vermietet. Der Beklagte ist zu 90 vom Hundert in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert.
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